Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 305
§ 305 – Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
Kurz erklärt
- Erben können Einreden nach bestimmten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
- Eine Verurteilung des Erben bleibt auch bei beschränkter Haftung möglich.
- Das gilt auch für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner in einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- Die relevanten Paragraphen sind § 1489 Abs. 2 sowie §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Einreden schließen eine Verurteilung nicht aus, selbst wenn Haftungsbeschränkungen bestehen.