Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 797

§ 797 – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, normal normal notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, normal normal b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder normal normal c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, normal normal notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, normal normal b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder normal normal c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, normal normal notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, normal normal b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder normal normal c) das die Urkunde verwahrt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, normal normal Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und normal normal Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird. normal normal normal arabic Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die vollstreckbare Ausfertigung wird von bestimmten Behörden ausgestellt, je nachdem, ob es sich um gerichtliche oder notarielle Urkunden handelt.
  • Die Entscheidung über eine weitere vollstreckbare Ausfertigung liegt beim jeweiligen Gericht oder Notar, der die Urkunde verwahrt.
  • Einwendungen zur Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden ebenfalls von den zuständigen Gerichten oder Notaren entschieden.
  • Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, unterliegen nicht den speziellen Regelungen des § 767 Absatz 2.
  • Für Klagen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Gericht zuständig, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bei fehlendem Gerichtsstand gilt eine andere Regelung.