Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 101
§ 101 – Kosten einer Nebenintervention
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Kurz erklärt
- Die Kosten, die durch eine Nebenintervention entstehen, müssen dem Gegner der Hauptpartei auferlegt werden.
- Dies gilt, wenn der Gegner laut §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
- Wenn der Gegner nicht kostenpflichtig ist, trägt der Nebenintervenient die Kosten.
- Ist der Nebenintervenient ein Streitgenosse der Hauptpartei, gelten besondere Regelungen.
- In diesem Fall sind die Vorschriften des § 100 relevant.