Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 495
§ 495 – Anzuwendende Vorschriften
(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
Kurz erklärt
- Die Verfahren vor den Amtsgerichten orientieren sich an den Regeln der Landgerichte.
- Abweichungen können aus allgemeinen Vorschriften des Buches 1 entstehen.
- Besondere Bestimmungen können ebenfalls abweichende Regelungen enthalten.
- Die Verfassung der Amtsgerichte kann zusätzliche Unterschiede festlegen.
- Es gilt eine allgemeine Regelung, die jedoch durch spezifische Vorschriften ergänzt wird.