Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 188

§ 188 – Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Kurz erklärt

  • Ein Schriftstück wird als zugestellt betrachtet, wenn ein Monat nach dem Aushang der Benachrichtigung vergangen ist.
  • Der Aushang der Benachrichtigung ist der Beginn der Frist.
  • Das Prozessgericht hat die Möglichkeit, eine längere Frist festzulegen.
  • Die Zustellung erfolgt automatisch nach Ablauf der Frist.
  • Es ist wichtig, den Aushang der Benachrichtigung zu beachten.