Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 497
§ 497 – Ladungen
(1) Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
Kurz erklärt
- Die Ladung des Klägers zu einem Gerichtstermin muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen, es sei denn, das Gericht verlangt dies.
- Eine besondere Regelung (§ 270 Satz 2) gilt auch hier.
- Eine Ladung ist nicht nötig, wenn der Termin der Partei bereits bei der Klageeinreichung mitgeteilt wurde.
- Diese Mitteilung muss im Aktenvermerk festgehalten werden.
- Das Gericht kann die Zustellung der Ladung anordnen, wenn es notwendig ist.