Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 126

§ 126 – Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwälte der Partei dürfen ihre Gebühren und Auslagen direkt vom Gegner einfordern.
  • Der Gegner kann sich nicht auf persönliche Einreden der Partei berufen.
  • Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die die Partei im gleichen Rechtsstreit zu zahlen hat.
  • Die Einforderung der Gebühren erfolgt im eigenen Namen der Rechtsanwälte.
  • Die Regelung betrifft die Prozesskosten, die im Rechtsstreit festgelegt wurden.