Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 760

§ 760 – Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

Kurz erklärt

  • Beteiligte Personen im Vollstreckungsverfahren haben das Recht auf Einsicht in die Akten des Gerichtsvollziehers.
  • Auf Antrag müssen Abschriften einzelner Aktenstücke bereitgestellt werden.
  • Bei elektronisch geführten Akten erfolgt die Einsichtnahme durch Ausdrucke oder elektronische Dokumente.
  • Auch die Dateien, die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeichert sind, können eingesehen werden.
  • Die Einsicht kann auch über einen Bildschirm erfolgen.