Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 307

§ 307 – Anerkenntnis

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei einen Anspruch anerkennt, muss sie entsprechend verurteilt werden.
  • Das Anerkenntnis kann vollständig oder teilweise sein.
  • Es ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.
  • Das Gericht handelt auf Basis des Anerkenntnisses.
  • Die Entscheidung erfolgt direkt aufgrund des Anerkenntnisses.