Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 886
§ 886 – Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Kurz erklärt
- Wenn eine zu übergebende Sache bei jemand anderem ist, kann der Gläubiger einen Antrag stellen.
- Der Antrag betrifft den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache.
- Die Regelungen für die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen gelten hier.
- Der Gläubiger kann also die Herausgabe der Sache durch rechtliche Schritte fordern.
- Dies ermöglicht dem Gläubiger, die Sache indirekt zu erhalten, auch wenn sie nicht direkt beim Schuldner ist.