Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 71
§ 71 – Zwischenstreit über Nebenintervention
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. (3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Kurz erklärt
- Über Anträge zur Zurückweisung einer Nebenintervention wird mündlich verhandelt.
- Der Nebenintervenient wird zugelassen, wenn er sein Interesse glaubhaft darlegt.
- Gegen das Zwischenurteil kann sofort Beschwerde eingelegt werden.
- Die Unzulässigkeit der Intervention muss rechtskräftig festgestellt werden.
- Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Intervenient im Hauptverfahren beteiligt.