Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 274

§ 274 – Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsstelle organisiert die Ladung der Parteien nach Festlegung des Verhandlungstermins.
  • Der Beklagte erhält die Ladung zusammen mit der Klageschrift, wenn der erste Verhandlungstermin früh angesetzt wird.
  • Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin müssen mindestens zwei Wochen liegen.
  • Bei Zustellungen im Ausland beträgt die Frist einen Monat.
  • Der Vorsitzende kann eine längere Frist festlegen.