Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 284

§ 284 – Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden. (2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden. (3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.

Kurz erklärt

  • Die Beweisaufnahme wird durch spezielle Vorschriften geregelt, und das Gericht kann die Art der Beweisaufnahme mit Zustimmung der Parteien festlegen.
  • Die Zustimmung der Parteien kann auf bestimmte Beweiserhebungen beschränkt werden und kann nur bei wesentlichen Änderungen im Prozess widerrufen werden.
  • Das Gericht kann die Beweisaufnahme auch per Bild- und Tonübertragung anordnen, wenn ein Antrag gestellt wird.
  • Antragsberechtigt sind die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen, wobei bestimmte Vorschriften entsprechend gelten.
  • Bei der Beweisaufnahme können zusätzliche Anordnungen für die Anwesenheit von Parteien, Zeugen und Sachverständigen an bestimmten Orten getroffen werden.