Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 552b
§ 552b – Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Revision wichtige Rechtsfragen aufwirft, die für viele andere Fälle relevant sind, kann das Revisionsgericht das Verfahren als Leitentscheidungsverfahren festlegen.
- Dies geschieht nach Erhalt der Revisionserwiderung oder nach einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung.
- Der Beschluss des Gerichts beschreibt den Sachverhalt und die relevanten Rechtsfragen.
- Das Leitentscheidungsverfahren dient dazu, einheitliche Entscheidungen für ähnliche Fälle zu treffen.
- Ziel ist es, Klarheit und Rechtssicherheit in der Rechtsprechung zu schaffen.