Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 45

§ 45 – Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne den abgelehnten Richter.
  • Bei Ablehnung eines Richters am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts.
  • Eine Entscheidung ist nicht nötig, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für begründet hält.
  • Wenn das Gericht wegen des Ausscheidens des abgelehnten Richters beschlussunfähig wird, entscheidet das nächsthöhere Gericht.
  • Das Verfahren bleibt unabhängig von der Mitwirkung des abgelehnten Richters.