Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 332
§ 332 – Begriff des Verhandlungstermins
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
Kurz erklärt
- Verhandlungstermine umfassen auch vertagte mündliche Verhandlungen.
- Sie gelten auch für Termine zur Fortsetzung nach einem Beweisbeschluss.
- Diese Regelung betrifft die vorhergehenden Paragraphen.
- Alle relevanten Termine sind in diesem Kontext wichtig.
- Es wird klargestellt, dass auch zukünftige Termine einbezogen werden.