Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 97
§ 97 – Rechtsmittelkosten
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trägt die einlegende Partei.
- Die obsiegende Partei kann die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise erstattet bekommen.
- Dies gilt, wenn die obsiegende Partei aufgrund neuer Argumente gewinnt.
- Die neuen Argumente hätten auch in einem früheren Verfahren vorgebracht werden können.
- Ein dritter Punkt wurde gestrichen.