Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 759

§ 759 – Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

Kurz erklärt

  • Bei Vollstreckungsmaßnahmen muss der Gerichtsvollzieher Zeugen hinzuziehen, wenn Widerstand geleistet wird.
  • Wenn der Schuldner oder ein erwachsener Angehöriger nicht anwesend ist, sind ebenfalls Zeugen erforderlich.
  • Der Gerichtsvollzieher kann zwei Erwachsene oder einen Beamten als Zeugen auswählen.
  • Die Zeugen sollen die Vollstreckungshandlung bestätigen.
  • Dies gilt speziell für Vollstreckungen in der Wohnung des Schuldners.