Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 397
§ 397 – Fragerecht der Parteien
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. (3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
Kurz erklärt
- Die Parteien dürfen dem Zeugen Fragen stellen, die zur Klärung des Falls oder seiner Verhältnisse dienen.
- Der Vorsitzende kann den Parteien erlauben, direkt Fragen an den Zeugen zu richten.
- Anwälte der Parteien können ebenfalls auf Anfrage direkt Fragen an den Zeugen stellen.
- Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Fragen, wenn Zweifel bestehen.
- Es gibt keine Einschränkungen für die Art der Fragen, solange sie relevant sind.