Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 437
§ 437 – Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
Kurz erklärt
- Urkunden von öffentlichen Behörden oder glaubwürdigen Personen gelten als echt.
- Diese Urkunden haben eine Vermutung der Echtheit.
- Das Gericht kann die Echtheit einer Urkunde anzweifeln.
- Bei Zweifeln kann das Gericht die zuständige Behörde oder Person um eine Erklärung bitten.
- Dies geschieht auch ohne Antrag einer der Parteien.