Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 585

§ 585 – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

Kurz erklärt

  • Die allgemeinen Vorschriften für Klagen und Verfahren sind anwendbar.
  • Abweichungen von diesen Vorschriften sind möglich.
  • Diese Abweichungen ergeben sich aus den Regelungen dieses Gesetzes.
  • Das Gesetz regelt spezifische Aspekte des Verfahrens.
  • Allgemeine Verfahren gelten, solange das Gesetz nichts anderes bestimmt.