Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 585
§ 585 – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
Kurz erklärt
- Die allgemeinen Vorschriften für Klagen und Verfahren sind anwendbar.
- Abweichungen von diesen Vorschriften sind möglich.
- Diese Abweichungen ergeben sich aus den Regelungen dieses Gesetzes.
- Das Gesetz regelt spezifische Aspekte des Verfahrens.
- Allgemeine Verfahren gelten, solange das Gesetz nichts anderes bestimmt.