Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 144

§ 144 – Augenschein; Sachverständige

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann Beweisaufnahmen und die Hinzuziehung von Experten anordnen.
  • Es kann Parteien oder Dritten die Vorlage von Gegenständen aufgeben und Fristen setzen.
  • Dritte müssen nicht mitwirken, wenn es für sie unzumutbar ist oder sie Zeugnisverweigerungsrechte haben.
  • Die Regelungen zur Beweisaufnahme und Gutachten gelten auch für Anträge.
  • Wohnungen sind von diesen Maßnahmen ausgenommen, es sei denn, die Duldung wird angeordnet.