Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 800

§ 800 – Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch. (2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. (3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer kann sich in einer bestimmten Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
  • Diese Unterwerfung muss im Grundbuch eingetragen werden.
  • Bei Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer ist keine Zustellung der Erwerbsurkunde nötig.
  • Die sofortige Zwangsvollstreckung ist nur gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zulässig.
  • Für bestimmte Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.