Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 831
§ 831 – Pfändung indossabler Papiere
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
Kurz erklärt
- Forderungen aus Wechseln und ähnlichen Papiere können gepfändet werden.
- Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.
- Der Gerichtsvollzieher muss die Papiere in Besitz nehmen.
- Die Papiere müssen durch Indossament übertragbar sein.
- Die Pfändung betrifft nur bestimmte Arten von Forderungen.