Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 61
§ 61 – Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Kurz erklärt
- Streitgenossen agieren unabhängig voneinander.
- Ihre Handlungen beeinflussen sich nicht gegenseitig.
- Vorteile oder Nachteile einer Handlung gelten nur für den jeweiligen Streitgenossen.
- Es sei denn, es gibt spezielle Regelungen im bürgerlichen Recht oder in diesem Gesetz.
- Jeder Streitgenosse wird als Einzelperson betrachtet.