Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 824

§ 824 – Verwertung ungetrennter Früchte

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

Kurz erklärt

  • Die Versteigerung von gepfändeten Früchten darf erst nach deren Reife stattfinden.
  • Die Versteigerung kann vor oder nach der Trennung der Früchte vom Boden erfolgen.
  • Wenn die Versteigerung nach der Trennung erfolgt, muss der Gerichtsvollzieher die Ernte organisieren.
  • Die Regelung betrifft nur Früchte, die noch mit dem Boden verbunden sind.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift zur Verwertung von gepfändetem Eigentum.