Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 824
§ 824 – Verwertung ungetrennter Früchte
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung von gepfändeten Früchten darf erst nach deren Reife stattfinden.
- Die Versteigerung kann vor oder nach der Trennung der Früchte vom Boden erfolgen.
- Wenn die Versteigerung nach der Trennung erfolgt, muss der Gerichtsvollzieher die Ernte organisieren.
- Die Regelung betrifft nur Früchte, die noch mit dem Boden verbunden sind.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift zur Verwertung von gepfändetem Eigentum.