Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 866

§ 866 – Arten der Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. (3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück kann durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgen.
  • Der Gläubiger kann wählen, welche dieser Maßnahmen er allein oder zusammen durchführen möchte.
  • Eine Sicherungshypothek kann nur für Beträge über 750 Euro eingetragen werden.
  • Zinsen werden nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden.
  • Mehrere Schuldtitel des gleichen Gläubigers können zu einer einzigen Sicherungshypothek zusammengefasst werden.