Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 176

§ 176 – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

Kurz erklärt

  • Ein Schriftstück kann per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
  • Der Rückschein dient als Nachweis für die Zustellung.
  • Zustellungen können durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher erfolgen.
  • Die Geschäftsstelle übergibt das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag.
  • Ein vorbereitetes Formular für die Zustellungsurkunde wird ebenfalls übergeben.