Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 720

§ 720 – Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die Vollstreckung abwenden.
  • Dies ist möglich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.
  • Gepfändetes Geld muss hinterlegt werden.
  • Auch der Erlös aus gepfändeten Gegenständen muss hinterlegt werden.
  • Dies gilt gemäß den genannten Paragraphen.