Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 720
§ 720 – Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann die Vollstreckung abwenden.
- Dies ist möglich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.
- Gepfändetes Geld muss hinterlegt werden.
- Auch der Erlös aus gepfändeten Gegenständen muss hinterlegt werden.
- Dies gilt gemäß den genannten Paragraphen.