Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1110

§ 1110 – Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Kurz erklärt

  • Die Bescheinigung wird gemäß den Artikeln 53 und 60 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 ausgestellt.
  • Zuständig für die Ausstellung sind Gerichte oder Notare.
  • Die Gerichte oder Notare müssen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verantwortlich sein.
  • Die Regelung betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen in der EU.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift in Deutschland.