Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1110
§ 1110 – Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Kurz erklärt
- Die Bescheinigung wird gemäß den Artikeln 53 und 60 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 ausgestellt.
- Zuständig für die Ausstellung sind Gerichte oder Notare.
- Die Gerichte oder Notare müssen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verantwortlich sein.
- Die Regelung betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen in der EU.
- Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift in Deutschland.