Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 598
§ 598 – Zurückweisung von Einwendungen
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Einwendungen des Beklagten müssen mit bestimmten Beweismitteln belegt werden.
- Diese Beweismittel müssen im Urkundenprozess zulässig sein.
- Wenn der Beklagte den erforderlichen Beweis nicht erbringt, wird die Einwendung zurückgewiesen.
- Unvollständige Beweisführung führt ebenfalls zur Zurückweisung.
- Der Urkundenprozess hat klare Regeln für die Beweisführung.