Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 583

§ 583 – Vorentscheidungen

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

Kurz erklärt

  • Klagen können Anfechtungsgründe enthalten.
  • Diese Gründe betreffen frühere Entscheidungen.
  • Die früheren Entscheidungen stammen von derselben oder einer niedrigeren Instanz.
  • Das angefochtene Urteil muss auf der früheren Entscheidung basieren.
  • Anfechtungen sind nur möglich, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.