Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 510a
§ 510a – Inhalt des Protokolls
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Kurz erklärt
- Andere Erklärungen einer Partei müssen im Protokoll festgehalten werden.
- Dies gilt nicht für Geständnisse.
- Auch Erklärungen zu einem Antrag auf Parteivernehmung sind betroffen.
- Die Feststellung im Protokoll erfolgt nur, wenn das Gericht es für notwendig hält.
- Das Gericht entscheidet über die Relevanz der Erklärungen.