Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 510a

§ 510a – Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

Kurz erklärt

  • Andere Erklärungen einer Partei müssen im Protokoll festgehalten werden.
  • Dies gilt nicht für Geständnisse.
  • Auch Erklärungen zu einem Antrag auf Parteivernehmung sind betroffen.
  • Die Feststellung im Protokoll erfolgt nur, wenn das Gericht es für notwendig hält.
  • Das Gericht entscheidet über die Relevanz der Erklärungen.