Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1043
§ 1043 – Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Kurz erklärt
- Die Parteien können den Ort des Schiedsverfahrens selbst festlegen.
- Fehlt eine solche Vereinbarung, entscheidet das Schiedsgericht über den Ort.
- Bei der Wahl des Ortes berücksichtigt das Schiedsgericht die Umstände des Falls und die Eignung für die Parteien.
- Ohne andere Vereinbarung kann das Schiedsgericht an jedem geeigneten Ort mündliche Verhandlungen und andere Aktivitäten durchführen.
- Dazu gehören die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie Beratungen und Besichtigungen.