§ 720a – Sicherungsvollstreckung
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als a) bewegliches Vermögen gepfändet wird, normal normal b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. normal normal normal arabic Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen. (2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend. (3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Sicherheitsleistung durchführen, wenn es um bewegliches Vermögen oder Sicherungshypotheken geht.
- Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen gelten bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 930 Abs. 2, 3).
- Der Schuldner kann die Zwangsvollstreckung abwenden, indem er eine Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs leistet.
- Der Gläubiger muss zuvor eine eigene Sicherheit leisten, um die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.
- Die Regelungen betreffen sowohl Geldforderungen als auch die Sicherung von Vermögenswerten.