Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 444
§ 444 – Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei eine Urkunde absichtlich entfernt oder unbrauchbar macht, um sie dem Gegner zu entziehen.
- Der Gegner kann dann seine Behauptungen über die Urkunde aufstellen.
- Diese Behauptungen werden als bewiesen angesehen.
- Dies gilt, um die Fairness im Verfahren zu wahren.
- Es soll verhindern, dass eine Partei durch ihr Verhalten Vorteile erlangt.