Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 445

§ 445 – Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. (2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann Beweise durch die Vernehmung des Gegners anfordern, wenn sie andere Beweismittel nicht vollständig vorgelegt hat.
  • Der Antrag auf Vernehmung muss sich auf Tatsachen beziehen, die noch nicht als erwiesen gelten.
  • Das Gericht ignoriert den Antrag, wenn es bereits das Gegenteil der beantragten Tatsachen für erwiesen hält.
  • Die Vernehmung dient dazu, die zu beweisenden Tatsachen zu klären.
  • Der Antrag muss formgerecht gestellt werden, um berücksichtigt zu werden.