Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 22

§ 22 – Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht ist zuständig für Klagen von Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen.
  • Klagen können von diesen Organisationen oder dem Insolvenzverwalter gegen ihre Mitglieder erhoben werden.
  • Mitglieder können auch Klagen gegeneinander in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einreichen.
  • Der allgemeine Gerichtsstand ist der Ort, an dem die Organisation ihren Sitz hat.
  • Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die in diesem Zusammenhang entstehen.