Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 289

§ 289 – Zusätze beim Geständnis

(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält. (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

Kurz erklärt

  • Ein gerichtliches Geständnis bleibt wirksam, auch wenn zusätzliche Behauptungen hinzugefügt werden.
  • Diese zusätzlichen Behauptungen können eigenständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel sein.
  • Ob eine einräumende Erklärung trotz zusätzlicher Behauptungen als Geständnis gilt, hängt vom Einzelfall ab.
  • Die Bewertung erfolgt nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls.
  • Es gibt keine allgemeingültige Regel für die Wirksamkeit solcher Geständnisse.