Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1102

§ 1102 – Urteil

Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.

Kurz erklärt

  • Urteile müssen nicht öffentlich verkündet werden.
  • Statt einer Verkündung erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung.
  • Die Zustellung informiert die Beteiligten über das Urteil.
  • Dies vereinfacht den Prozess der Urteilsbekanntgabe.
  • Die Regelung betrifft alle Arten von Urteilen.