Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1102
§ 1102 – Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
Kurz erklärt
- Urteile müssen nicht öffentlich verkündet werden.
- Statt einer Verkündung erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung.
- Die Zustellung informiert die Beteiligten über das Urteil.
- Dies vereinfacht den Prozess der Urteilsbekanntgabe.
- Die Regelung betrifft alle Arten von Urteilen.