Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 281

§ 281 – Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. (2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend. (3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gericht unzuständig ist, kann es auf Antrag des Klägers einen Beschluss fassen, um sich für unzuständig zu erklären und den Fall an das zuständige Gericht zu verweisen.
  • Der Kläger kann wählen, welches der mehreren zuständigen Gerichte den Fall übernimmt.
  • Anträge zur Zuständigkeit können auch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  • Der Beschluss über die Unzuständigkeit ist unanfechtbar und bindend für das zuständige Gericht.
  • Die Kosten, die im unzuständigen Gericht entstanden sind, werden den Kosten des zuständigen Gerichts zugerechnet, auch wenn der Kläger in der Hauptsache gewinnt.