Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 47
§ 47 – Unaufschiebbare Amtshandlungen
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Kurz erklärt
- Ein abgelehnter Richter darf nur dringende Handlungen vornehmen.
- Wenn ein Richter während einer Verhandlung abgelehnt wird, kann die Verhandlung fortgesetzt werden.
- Dies geschieht mit dem abgelehnten Richter, wenn die Ablehnung eine Vertagung erfordern würde.
- Wenn die Ablehnung als begründet angesehen wird, muss der Teil der Verhandlung nach dem Ablehnungsgesuch wiederholt werden.
- Der Richter darf also nicht an Entscheidungen teilnehmen, die die Verhandlung verzögern würden.