Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 161

§ 161 – Entbehrliche Feststellungen

(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; normal normal soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. normal normal normal arabic (2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Feststellungen nach bestimmten Vorschriften müssen nicht ins Protokoll, wenn das Gericht die Vernehmung oder den Augenschein selbst durchführt.
  • Dies gilt, wenn das Endurteil nicht anfechtbar ist, z.B. bei Klagerücknahme oder Anerkennung des Anspruchs.
  • Auch bei Verzicht auf ein Rechtsmittel oder Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist dies relevant.
  • Im Protokoll muss vermerkt werden, dass die Vernehmung oder der Augenschein stattgefunden hat.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 160a Abs. 3) findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.