Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 418
§ 418 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. (3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Kurz erklärt
- Öffentliche Urkunden mit bestimmten Inhalten beweisen die darin enthaltenen Tatsachen vollständig.
- Es ist erlaubt, die Richtigkeit dieser Tatsachen anzufechten, es sei denn, Landesgesetze verbieten dies.
- Wenn das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung basiert, gilt die Beweiskraft nur, wenn Landesgesetze dies bestätigen.
- Die Regelung betrifft Urkunden, die nicht in den §§ 415 und 417 erwähnt sind.
- Die Beweiskraft kann von den Landesgesetzen abhängig gemacht werden.