Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 872
§ 872 – Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Kurz erklärt
- Das Verteilungsverfahren beginnt, wenn bei der Zwangsvollstreckung Geld hinterlegt wird.
- Der hinterlegte Geldbetrag reicht nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen.
- Es betrifft das bewegliche Vermögen.
- Es sind mehrere Gläubiger beteiligt.
- Das Verfahren regelt die Verteilung des vorhandenen Geldes unter den Gläubigern.