Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 872

§ 872 – Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

Kurz erklärt

  • Das Verteilungsverfahren beginnt, wenn bei der Zwangsvollstreckung Geld hinterlegt wird.
  • Der hinterlegte Geldbetrag reicht nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen.
  • Es betrifft das bewegliche Vermögen.
  • Es sind mehrere Gläubiger beteiligt.
  • Das Verfahren regelt die Verteilung des vorhandenen Geldes unter den Gläubigern.