Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 290

§ 290 – Widerruf des Geständnisses

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Kurz erklärt

  • Der Widerruf betrifft die Wirksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses.
  • Die widerrufende Partei muss beweisen, dass das Geständnis unwahr ist.
  • Ein Irrtum muss die Grundlage für das Geständnis gewesen sein.
  • Wenn der Widerruf erfolgreich ist, verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
  • Ohne diesen Beweis bleibt das Geständnis gültig.