Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 909

§ 909 – Datenweitergabe; Löschungspflicht

(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig. (2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

Kurz erklärt

  • Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es ein Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber führt, um die Richtigkeit der Versicherung zu überprüfen.
  • Diese Information darf nur für den genannten Zweck verarbeitet und auf Anfrage an andere Kreditinstitute weitergegeben werden.
  • Eine Verarbeitung der Information für andere Zwecke ist auch mit Zustimmung des Kontoinhabers nicht erlaubt.
  • Wenn das Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, muss das Kreditinstitut die Auskunfteien sofort informieren.
  • Die Auskunfteien müssen die Information über das Pfändungsschutzkonto nach Erhalt der Mitteilung umgehend löschen.