Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 873

§ 873 – Aufforderung des Verteilungsgerichts

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

Kurz erklärt

  • Das Amtsgericht ist zuständig für die Bearbeitung der Anzeige.
  • Es informiert alle beteiligten Gläubiger über die Sachlage.
  • Die Gläubiger müssen innerhalb von zwei Wochen reagieren.
  • Sie sollen eine Berechnung ihrer Forderungen einreichen.
  • Die Berechnung umfasst Kapital, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen.