Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 49
§ 49 – Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
- Urkundsbeamte müssen die gleichen Regeln befolgen.
- Entscheidungen werden vom zuständigen Gericht getroffen.
- Das Gericht ist das, bei dem der Urkundsbeamte angestellt ist.
- Urkundsbeamte handeln im Rahmen dieser Vorschriften.