Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 49

§ 49 – Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
  • Urkundsbeamte müssen die gleichen Regeln befolgen.
  • Entscheidungen werden vom zuständigen Gericht getroffen.
  • Das Gericht ist das, bei dem der Urkundsbeamte angestellt ist.
  • Urkundsbeamte handeln im Rahmen dieser Vorschriften.