Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1093
§ 1093 – Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Kurz erklärt
- Ein Europäischer Zahlungsbefehl kann in Deutschland vollstreckt werden.
- Dieser Zahlungsbefehl basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
- Die Vollstreckung erfolgt ohne zusätzliche Vollstreckungsklausel.
- Der Zahlungsbefehl muss zuvor für vollstreckbar erklärt worden sein.
- Die Zwangsvollstreckung findet im Inland statt.