Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1093

§ 1093 – Vollstreckungsklausel

Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Kurz erklärt

  • Ein Europäischer Zahlungsbefehl kann in Deutschland vollstreckt werden.
  • Dieser Zahlungsbefehl basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
  • Die Vollstreckung erfolgt ohne zusätzliche Vollstreckungsklausel.
  • Der Zahlungsbefehl muss zuvor für vollstreckbar erklärt worden sein.
  • Die Zwangsvollstreckung findet im Inland statt.